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Verpackungsverordnung.

Schwerpunkte für Kennzeichnung und Produktinformation: Verpackungskennzeichnung, Materialien, Recyclinginformationen und digitale Zugänge

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Dokumente
9
In Kraft seit
11.02.2025
Dokumente zuletzt abgerufen
19.10.2026

Rechtsakte dieser Familie.

Rechtsakt Rolle Amtlicher Text
Verpackungsverordnung Basisrechtsakt EUR-Lex öffnen

Fristen.

Inkrafttreten, Anwendungsbeginn und Übergangsfristen stehen getrennt, jeweils mit Quelle.

Datum Art Beschreibung Amtlicher Text
11.02.2025 Inkrafttreten Verpackungsverordnung EUR-Lex
12.08.2026 Anwendungsbeginn Die Verpackungsverordnung gilt ab dem 12. August 2026 (Art. 71). Quelle
12.08.2028 Weiteres Harmonisierte Kennzeichnung mit Angaben zur Materialzusammensetzung (Art. 12 Abs. 1): frühestens ab dem 12. August 2028; maßgeblich ist der spätere Zeitpunkt, 24 Monate nach Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte nach Art. 12 Abs. 6 oder 7. Stand der Recherche am 19. Oktober 2026: Die bis zum 12. August 2026 zu erlassenden Rechtsakte sind noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. Quelle
12.02.2029 Weiteres Kennzeichnung wiederverwendbarer Verpackungen samt QR-Code oder anderem digitalem Datenträger (Art. 12 Abs. 2): frühestens ab dem 12. Februar 2029; maßgeblich ist der spätere Zeitpunkt, 30 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts nach Art. 12 Abs. 6. Stand der Recherche am 19. Oktober 2026: Dieser Durchführungsrechtsakt ist noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. Quelle

Fristen und Einordnung: Stand der Recherche 19.10.2026, nach den amtlichen Texten zusammengestellt. Maßgeblich ist der amtliche Text in der jeweils geltenden Fassung.

Einordnung.

Gesetzliche Pflicht

  • Frühestens ab dem 12. August 2028 (maßgeblich ist der spätere Zeitpunkt, 24 Monate nach Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte nach Art. 12 Abs. 6 oder 7) tragen in Verkehr gebrachte Verpackungen eine harmonisierte, auf Piktogrammen beruhende Kennzeichnung der Materialzusammensetzung, die den Verbrauchern das Sortieren erleichtert. Verpackungen mit besorgniserregenden Stoffen werden mit standardisierten, offenen digitalen Kennzeichnungstechnologien gekennzeichnet (Art. 12 Abs. 1).
  • Die Kennzeichnungen nach Art. 12 Abs. 1, 2 und 4 und die Datenträger stehen gut sichtbar, deutlich lesbar und fest auf der Verpackung, sodass sie nicht leicht entfernt werden können; die Informationen stehen im Onlinehandel auch vor dem Kauf zur Verfügung. Das gilt frühestens ab dem 12. August 2028 (Abs. 1) bzw. dem 12. Februar 2029 (Abs. 2) (Art. 12 Abs. 5).
  • Frühestens ab dem 12. Februar 2029 (maßgeblich ist der spätere Zeitpunkt, 30 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts nach Art. 12 Abs. 6) tragen in Verkehr gebrachte wiederverwendbare Verpackungen eine Kennzeichnung, die über die Wiederverwendbarkeit informiert. Weitere Informationen stehen über einen QR-Code oder einen anderen standardisierten, offenen digitalen Datenträger bereit (Art. 12 Abs. 2).
  • Werden die Informationen nach Art. 12 Abs. 1, 2 und 4 elektronisch bereitgestellt, werden nur so viele personenbezogene Daten erhoben, wie der Zugang zu den Konformitätsinformationen erfordert, und die Informationen erscheinen nicht zusammen mit Verkaufs- oder Marketinginformationen. Das gilt frühestens ab dem 12. August 2028 (Abs. 1) bzw. dem 12. Februar 2029 (Abs. 2) (Art. 12 Abs. 5).

Erlaubte digitale Option

  • Zusätzlich zur harmonisierten Kennzeichnung (frühestens ab dem 12. August 2028) dürfen Wirtschaftsakteure die Verpackung mit einem QR-Code oder einem anderen standardisierten, offenen digitalen Datenträger versehen, der Informationen über den Bestimmungsort jedes einzelnen Verpackungsbestandteils zum Sortieren enthält (Art. 12 Abs. 1).

PreQ-Empfehlung

  • Wir empfehlen, Materialkennzeichnung und QR-Code beim Etikettenentwurf als eine Fläche zu planen und den Datenträger fest auf der Verpackung anzubringen. Das Layout der Piktogramme folgt dem Durchführungsrechtsakt; bis dahin lässt sich Platz freihalten.

Ein passendes Thema bedeutet nicht, dass ein QR-Code vorgeschrieben ist oder Pflichtangaben auf dem Erzeugnis ersetzen darf. Der Monitor ersetzt keine Rechtsberatung.

Das PreQ-Angebot zu diesem Thema.

Zu jedem Thema zeigen wir, welche PreQ-Lösung zu Ihrer Aufgabe passt: das physische Etikett, die digitale Produktinformation oder das Werkzeug zur Umsetzung.

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Dokumente.

Rechtsakte, Berichtigungen, konsolidierte Fassungen und Folgerechtsakte, neueste zuerst.

DatumTitelDokumentart
18.09.202607. Berichtigung zur Verpackungsverordnung.32025R0040R(07)Berichtigung
04.08.2026Berichtigung der Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (ABl. L, 2025/40, 22.1.2025)32025R0040R(06)Berichtigung
21.07.202605. Berichtigung zur Verpackungsverordnung.32025R0040R(05)Berichtigung
28.11.202504. Berichtigung zur Verpackungsverordnung.32025R0040R(04)Berichtigung
25.11.202503. Berichtigung zur Verpackungsverordnung.32025R0040R(03)Berichtigung
09.09.202502. Berichtigung zur Verpackungsverordnung.32025R0040R(02)Berichtigung
22.05.202501. Berichtigung zur Verpackungsverordnung.32025R0040R(01)Berichtigung
22.01.2025Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (Text von Bedeutung für den EWR)02025R0040-20250122Konsolidierte Fassung
19.12.2024Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (Text von Bedeutung für den EWR)32025R0040Verordnung

Die Dokumente stammen aus EUR-Lex, dem Rechtsportal der EU. Titel erscheinen in der deutschen Fassung; maßgeblich ist der amtliche Text.

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