Gesetzliche Pflicht
- Frühestens ab dem 12. August 2028 (maßgeblich ist der spätere Zeitpunkt, 24 Monate nach Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte nach Art. 12 Abs. 6 oder 7) tragen in Verkehr gebrachte Verpackungen eine harmonisierte, auf Piktogrammen beruhende Kennzeichnung der Materialzusammensetzung, die den Verbrauchern das Sortieren erleichtert. Verpackungen mit besorgniserregenden Stoffen werden mit standardisierten, offenen digitalen Kennzeichnungstechnologien gekennzeichnet (Art. 12 Abs. 1).
- Die Kennzeichnungen nach Art. 12 Abs. 1, 2 und 4 und die Datenträger stehen gut sichtbar, deutlich lesbar und fest auf der Verpackung, sodass sie nicht leicht entfernt werden können; die Informationen stehen im Onlinehandel auch vor dem Kauf zur Verfügung. Das gilt frühestens ab dem 12. August 2028 (Abs. 1) bzw. dem 12. Februar 2029 (Abs. 2) (Art. 12 Abs. 5).
- Frühestens ab dem 12. Februar 2029 (maßgeblich ist der spätere Zeitpunkt, 30 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts nach Art. 12 Abs. 6) tragen in Verkehr gebrachte wiederverwendbare Verpackungen eine Kennzeichnung, die über die Wiederverwendbarkeit informiert. Weitere Informationen stehen über einen QR-Code oder einen anderen standardisierten, offenen digitalen Datenträger bereit (Art. 12 Abs. 2).
- Werden die Informationen nach Art. 12 Abs. 1, 2 und 4 elektronisch bereitgestellt, werden nur so viele personenbezogene Daten erhoben, wie der Zugang zu den Konformitätsinformationen erfordert, und die Informationen erscheinen nicht zusammen mit Verkaufs- oder Marketinginformationen. Das gilt frühestens ab dem 12. August 2028 (Abs. 1) bzw. dem 12. Februar 2029 (Abs. 2) (Art. 12 Abs. 5).