Gesetzliche Pflicht
- Alle Batterien tragen das Symbol „getrennte Sammlung“ (Art. 13 Abs. 4, Anhang VI Teil B). Batterien mit mehr als 0,002 % Cadmium oder 0,004 % Blei tragen zusätzlich das chemische Zeichen Cd oder Pb (Art. 13 Abs. 5).
- Ab dem 18. Februar 2027 tragen alle Batterien einen QR-Code nach Anhang VI Teil C. Er führt bei LV-Batterien, Industriebatterien über 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterien zum Batteriepass, bei anderen Batterien zu den Angaben nach Art. 13 Abs. 1 bis 5, der Konformitätserklärung, dem Bericht nach Art. 52 Abs. 3 und den Informationen zur Abfallvermeidung und Bewirtschaftung von Altbatterien, bei Starterbatterien zusätzlich zur Menge des aus Abfällen wiedergewonnenen Kobalts, Bleis, Lithiums und Nickels (Art. 13 Abs. 6).
- Kennzeichnungen und – ab dem 18. Februar 2027 – der QR-Code stehen sichtbar, lesbar und dauerhaft auf der Batterie. Lassen Art und Größe der Batterie das nicht zu, stehen sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen (Art. 13 Abs. 7).
- Frühestens ab dem 18. August 2026 stehen die allgemeinen Informationen und die Angaben zu Kapazität oder Betriebsdauer auf der Batterie; maßgeblich ist der spätere Zeitpunkt, 18 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts nach Art. 13 Abs. 10 (Art. 13 Abs. 1 bis 3).