Gesetzliche Pflicht
- Hersteller tragen auf dem Produkt eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes für Verbraucher leicht erkennbares und lesbares Element zur Identifizierung. Ist das wegen Größe oder Art nicht möglich, stehen die Angaben auf der Verpackung oder in einer beigefügten Unterlage (Art. 9 Abs. 5).
- Name oder Handelsmarke, Postanschrift und elektronische Adresse des Herstellers stehen auf dem Produkt, ersatzweise auf der Verpackung oder in einer beigefügten Unterlage (Art. 9 Abs. 6).
- Dem Produkt liegen klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen in einer für Verbraucher leicht verständlichen Sprache bei, die der Mitgliedstaat festlegt (Art. 9 Abs. 7). Das gilt nicht, wenn das Produkt auch ohne solche Anweisungen und Sicherheitsinformationen sicher und wie vom Hersteller vorgesehen verwendet werden kann.