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In Kraft seit
19.07.2023
Dokumente zuletzt abgerufen
19.10.2026

Rechtsakte dieser Familie.

Rechtsakt Rolle Amtlicher Text
Maschinenverordnung Basisrechtsakt EUR-Lex öffnen

Fristen.

Inkrafttreten, Anwendungsbeginn und Übergangsfristen stehen getrennt, jeweils mit Quelle.

Datum Art Beschreibung Amtlicher Text
19.07.2023 Inkrafttreten Maschinenverordnung EUR-Lex
20.01.2027 Anwendungsbeginn Die Maschinenverordnung gilt ab dem 20. Januar 2027 (Art. 54; Fassung nach der Berichtigung, ABl. L 169 vom 4.7.2023, S. 35). Quelle
20.01.2027 Übergangsfrist Die Richtlinie 2006/42/EG wird mit Wirkung vom 20. Januar 2027 aufgehoben (Art. 51 Abs. 2). Maschinen, die vor diesem Tag nach der Richtlinie in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter bereitgestellt werden (Art. 52 Abs. 1); EG-Baumusterprüfbescheinigungen bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig (Art. 52 Abs. 2). Quelle
02.08.2028 Weiteres Delegierte Rechtsakte zu Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für KI-Systeme in Maschinen gelten ab dem 2. August 2028 (Art. 8 der Maschinenverordnung, ergänzt durch Verordnung (EU) 2026/1744, Art. 3 Nr. 1). Quelle

Fristen und Einordnung: Stand der Recherche 19.10.2026, nach den amtlichen Texten zusammengestellt. Maßgeblich ist der amtliche Text in der jeweils geltenden Fassung.

Einordnung.

Gesetzliche Pflicht

  • Ab dem 20. Januar 2027 tragen Hersteller auf der Maschine zumindest Modell und Baureihe oder Typ, das Baujahr sowie eine vorhandene Chargen- oder Seriennummer. Ist das aus Größe oder Art der Maschine nicht möglich, stehen die Angaben auf der Verpackung oder in den beigefügten Unterlagen (Art. 10 Abs. 5).
  • Ab dem 20. Januar 2027 stehen Name oder Handelsmarke, Postanschrift (eine einzige Anlaufstelle) und eine digitale Kontaktmöglichkeit des Herstellers — Website, E-Mail-Adresse oder eine andere — auf der Maschine, ersatzweise auf der Verpackung oder in den beigefügten Unterlagen (Art. 10 Abs. 6).
  • Ab dem 20. Januar 2027 wird die CE-Kennzeichnung gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf der Maschine angebracht. Lässt die Art der Maschine das nicht zu, steht sie auf der Verpackung und in den beigefügten Unterlagen (Art. 24 Abs. 1).

Erlaubte digitale Option

  • Ab dem 20. Januar 2027 darf die Betriebsanleitung in digitaler Form bereitgestellt werden (Art. 10 Abs. 7). Dann steht auf der Maschine oder, falls das nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einem Begleitdokument, wie man darauf zugreift. Die Anleitung ist druckbar, herunterladbar und speicherbar und mindestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen online zugänglich. Auf Verlangen zum Kaufzeitpunkt folgt sie binnen eines Monats kostenlos auf Papier; bei Maschinen für nichtprofessionelle Nutzer liegen die Sicherheitsinformationen immer in Papierform bei.
  • Ab dem 20. Januar 2027 nennen Hersteller statt einer beigelegten EU-Konformitätserklärung in der Betriebsanleitung die Internetadresse oder den maschinenlesbaren Code, unter dem sie abrufbar ist. Digitale Erklärungen bleiben für die erwartete Lebensdauer, mindestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen, online (Art. 10 Abs. 8).

PreQ-Empfehlung

  • Wir empfehlen, Typenschild, Kontaktangaben und den Zugang zur digitalen Betriebsanleitung (zum Beispiel über einen QR-Code) gemeinsam zu planen: Die Angaben aus Art. 10 Abs. 5 bis 8 lassen sich so auf einer Fläche und mit einem Druckdatensatz vorbereiten.
  • Wir empfehlen, bei der Materialwahl den Einsatzort der Maschine zu berücksichtigen (Temperatur, Reinigungsmittel, Abrieb) und ein Materialmuster am Teil zu testen, bevor die Serie gedruckt wird.

Ein passendes Thema bedeutet nicht, dass ein QR-Code vorgeschrieben ist oder Pflichtangaben auf dem Erzeugnis ersetzen darf. Der Monitor ersetzt keine Rechtsberatung.

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Dokumente.

Rechtsakte, Berichtigungen, konsolidierte Fassungen und Folgerechtsakte, neueste zuerst.

DatumTitelDokumentart
14.10.202604. Berichtigung zur Maschinenverordnung.32023R1230R(04)Berichtigung
27.07.2026Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)02023R1230-20260727Konsolidierte Fassung
29.05.2026Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)02023R1230-20260529Konsolidierte Fassung
01.04.2025Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates (ABl. L 165 vom 29.6.2023)32023R1230R(03)Berichtigung
25.03.202502. Berichtigung zur Maschinenverordnung.32023R1230R(02)Berichtigung
12.07.2024Durchführungsverordnung (EU) 2024/1922 der Kommission vom 12. Juli 2024 zur Festlegung der Vorlage für die Erhebung der in Artikel 6 Absatz 5 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Daten und Informationen durch die Mitgliedstaaten32024R1922Durchführungsverordnung
04.07.2023Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates (Amtsblatt der Europäischen Union L 165 vom 29. Juni 2023)32023R1230R(01)Berichtigung
29.06.2023Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)02023R1230-20230629Konsolidierte Fassung
14.06.2023Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)32023R1230Verordnung

Die Dokumente stammen aus EUR-Lex, dem Rechtsportal der EU. Titel erscheinen in der deutschen Fassung; maßgeblich ist der amtliche Text.

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