Gesetzliche Pflicht
- Ab dem 20. Januar 2027 tragen Hersteller auf der Maschine zumindest Modell und Baureihe oder Typ, das Baujahr sowie eine vorhandene Chargen- oder Seriennummer. Ist das aus Größe oder Art der Maschine nicht möglich, stehen die Angaben auf der Verpackung oder in den beigefügten Unterlagen (Art. 10 Abs. 5).
- Ab dem 20. Januar 2027 stehen Name oder Handelsmarke, Postanschrift (eine einzige Anlaufstelle) und eine digitale Kontaktmöglichkeit des Herstellers — Website, E-Mail-Adresse oder eine andere — auf der Maschine, ersatzweise auf der Verpackung oder in den beigefügten Unterlagen (Art. 10 Abs. 6).
- Ab dem 20. Januar 2027 wird die CE-Kennzeichnung gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf der Maschine angebracht. Lässt die Art der Maschine das nicht zu, steht sie auf der Verpackung und in den beigefügten Unterlagen (Art. 24 Abs. 1).