Gesetzliche Pflicht
- Die Vernichtung der in Anhang VII aufgeführten unverkauften Verbraucherprodukte ist ab dem 19. Juli 2026 verboten. Das gilt nicht für Kleinst- und Kleinunternehmen und erst ab dem 19. Juli 2030 für mittlere Unternehmen (Art. 25 Abs. 1). Ausnahmen regelt die Delegierte Verordnung (EU) 2026/296 (Art. 25 Abs. 5).