Gesetzliche Pflicht
- Anbieter gestalten KI-Systeme, die mit Personen interagieren, so, dass diese erfahren, dass sie mit einem KI-System interagieren, sofern das nicht offensichtlich ist (Art. 50 Abs. 1).
- Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, kennzeichnen die Ausgaben in einem maschinenlesbaren Format als künstlich erzeugt oder manipuliert (Art. 50 Abs. 2).
- Ab dem 2. Dezember 2027 (Hochrisiko-Systeme nach Anhang III) bzw. dem 2. August 2028 (nach Anhang I) stehen Name oder Handelsmarke und Kontaktanschrift des Anbieters eines Hochrisiko-KI-Systems auf dem System, ersatzweise auf der Verpackung oder in der beigefügten Dokumentation (Art. 16 Buchst. b).