Gesetzliche Pflicht
- Ab dem 11. Dezember 2027 tragen Hersteller auf dem Produkt mit digitalen Elementen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zur Identifikation. Ist das nicht möglich, stehen die Angaben auf der Verpackung oder in den beigefügten Unterlagen (Art. 13 Abs. 15).
- Ab dem 11. Dezember 2027 stehen Name oder Handelsmarke, Postanschrift, E-Mail-Adresse oder andere digitale Kontaktangaben und, soweit vorhanden, die Website des Herstellers auf dem Produkt, ersatzweise auf der Verpackung oder in den beigefügten Unterlagen (Art. 13 Abs. 16).
- Ab dem 11. Dezember 2027 wird das Enddatum des Unterstützungszeitraums zum Zeitpunkt des Kaufs leicht zugänglich auf dem Produkt, seiner Verpackung oder mit digitalen Mitteln klar und verständlich angegeben, mindestens mit Monat und Jahr (Art. 13 Abs. 19).
- Ab dem 11. Dezember 2027 wird die CE-Kennzeichnung gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Produkt angebracht. Lässt die Art des Produkts das nicht zu, steht sie auf der Verpackung und der beigefügten EU-Konformitätserklärung (Art. 30 Abs. 1).