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Cyberresilienz-Verordnung.

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Dokumente
13
In Kraft seit
10.12.2024
Dokumente zuletzt abgerufen
19.10.2026

Rechtsakte dieser Familie.

Rechtsakt Rolle Amtlicher Text
Cyberresilienz-Verordnung Basisrechtsakt EUR-Lex öffnen

Fristen.

Inkrafttreten, Anwendungsbeginn und Übergangsfristen stehen getrennt, jeweils mit Quelle.

Datum Art Beschreibung Amtlicher Text
10.12.2024 Inkrafttreten Cyberresilienz-Verordnung EUR-Lex
11.06.2026 Weiteres Kapitel IV (Art. 35 bis 51, Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen) gilt ab dem 11. Juni 2026 (Art. 71 Abs. 2). Quelle
11.09.2026 Weiteres Die Meldepflichten für aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle (Art. 14) gelten ab dem 11. September 2026 (Art. 71 Abs. 2). Quelle
11.12.2027 Anwendungsbeginn Die Cyberresilienz-Verordnung gilt ab dem 11. Dezember 2027 (Art. 71 Abs. 2). Quelle

Fristen und Einordnung: Stand der Recherche 19.10.2026, nach den amtlichen Texten zusammengestellt. Maßgeblich ist der amtliche Text in der jeweils geltenden Fassung.

Einordnung.

Gesetzliche Pflicht

  • Ab dem 11. Dezember 2027 tragen Hersteller auf dem Produkt mit digitalen Elementen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zur Identifikation. Ist das nicht möglich, stehen die Angaben auf der Verpackung oder in den beigefügten Unterlagen (Art. 13 Abs. 15).
  • Ab dem 11. Dezember 2027 stehen Name oder Handelsmarke, Postanschrift, E-Mail-Adresse oder andere digitale Kontaktangaben und, soweit vorhanden, die Website des Herstellers auf dem Produkt, ersatzweise auf der Verpackung oder in den beigefügten Unterlagen (Art. 13 Abs. 16).
  • Ab dem 11. Dezember 2027 wird das Enddatum des Unterstützungszeitraums zum Zeitpunkt des Kaufs leicht zugänglich auf dem Produkt, seiner Verpackung oder mit digitalen Mitteln klar und verständlich angegeben, mindestens mit Monat und Jahr (Art. 13 Abs. 19).
  • Ab dem 11. Dezember 2027 wird die CE-Kennzeichnung gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Produkt angebracht. Lässt die Art des Produkts das nicht zu, steht sie auf der Verpackung und der beigefügten EU-Konformitätserklärung (Art. 30 Abs. 1).

Erlaubte digitale Option

  • Ab dem 11. Dezember 2027 darf dem Produkt statt der vollständigen EU-Konformitätserklärung eine vereinfachte beiliegen, die die genaue Internetadresse nennt, unter der die vollständige Erklärung eingesehen werden kann (Art. 13 Abs. 20).
  • Ab dem 11. Dezember 2027 liegen die Informationen und Anleitungen für den Nutzer in Papierform oder in elektronischer Form bei (Art. 13 Abs. 18). Ausführliche Anleitungen dürfen über eine Internetadresse bereitgestellt werden, auf die in den Informationen verwiesen wird (Anhang II).

PreQ-Empfehlung

  • Wir empfehlen, das Ende des Unterstützungszeitraums und die Internetadresse der Konformitätserklärung auf Etikett oder Verpackung mit den Online-Angaben abzustimmen, damit Etikett und Webseite dieselben Daten tragen.

Ein passendes Thema bedeutet nicht, dass ein QR-Code vorgeschrieben ist oder Pflichtangaben auf dem Erzeugnis ersetzen darf. Der Monitor ersetzt keine Rechtsberatung.

Das PreQ-Angebot zu diesem Thema.

Zu jedem Thema zeigen wir, welche PreQ-Lösung zu Ihrer Aufgabe passt: das physische Etikett, die digitale Produktinformation oder das Werkzeug zur Umsetzung.

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Digitale Produktpässe nach ESPR-Vorgaben. Software-Suite mit RegMonitor, CE-RISK Tool und QR-Generator.

Dokumente.

Rechtsakte, Berichtigungen, konsolidierte Fassungen und Folgerechtsakte, neueste zuerst.

DatumTitelDokumentart
09.10.202608. Berichtigung zur Cyberresilienz-Verordnung.32024R2847R(08)Berichtigung
06.08.2026Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Cyberresilienz-Verordnung) (ABl. L, 2024/2847, 20.11.2024)32024R2847R(07)Berichtigung
25.03.202606. Berichtigung zur Cyberresilienz-Verordnung.32024R2847R(06)Berichtigung
23.02.202605. Berichtigung zur Cyberresilienz-Verordnung.32024R2847R(05)Berichtigung
11.12.2025Delegierte Verordnung (EU) 2026/881 der Kommission vom 11. Dezember 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die Geltendmachung von Cybersicherheitsgründen im Zusammenhang mit dem Aufschub der Verbreitung von Meldungen32026R0881Delegierter Rechtsakt
28.11.2025Durchführungsverordnung (EU) 2025/2392 der Kommission vom 28. November 2025 über die technische Beschreibung der Kategorien von wichtigen und kritischen Produkten mit digitalen Elementen gemäß der Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates32025R2392Durchführungsverordnung
17.10.2025Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Cyberresilienz-Verordnung) (ABl. L, 2024/2847, 20.11.2024)32024R2847R(04)Berichtigung
03.10.202503. Berichtigung zur Cyberresilienz-Verordnung.32024R2847R(03)Berichtigung
29.07.2025Delegierte Verordnung (EU) 2025/1535 der Kommission vom 29. Juli 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme von der Anwendung der genannten Verordnung für bestimmte Produkte mit digitalen Elementen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen32025R1535Delegierter Rechtsakt
02.07.2025Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Cyberresilienz-Verordnung) (ABl. L, 2024/2847, 20.11.2024)32024R2847R(02)Berichtigung
05.12.202401. Berichtigung zur Cyberresilienz-Verordnung.32024R2847R(01)Berichtigung
20.11.2024Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Cyberresilienz-Verordnung) (Text von Bedeutung für den EWR)02024R2847-20241120Konsolidierte Fassung
23.10.2024Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Cyberresilienz-Verordnung) (Text von Bedeutung für den EWR)32024R2847Verordnung

Die Dokumente stammen aus EUR-Lex, dem Rechtsportal der EU. Titel erscheinen in der deutschen Fassung; maßgeblich ist der amtliche Text.

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