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16
In Kraft seit
11.06.2014
Dokumente zuletzt abgerufen
19.10.2026

Rechtsakte dieser Familie.

Rechtsakt Rolle Amtlicher Text
Funkanlagenrichtlinie Basisrechtsakt EUR-Lex öffnen
Delegierte Verordnung zur Cybersicherheit von Funkanlagen Folgerechtsakt EUR-Lex öffnen

Fristen.

Inkrafttreten, Anwendungsbeginn und Übergangsfristen stehen getrennt, jeweils mit Quelle.

Datum Art Beschreibung Amtlicher Text
11.06.2014 Inkrafttreten Funkanlagenrichtlinie EUR-Lex
13.06.2016 Anwendungsbeginn Die Mitgliedstaaten wenden die Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie ab dem 13. Juni 2016 an (Art. 49 Abs. 1). Quelle
13.06.2017 Übergangsfrist Funkanlagen, die den bis zum 13. Juni 2016 geltenden Vorschriften entsprechen und vor dem 13. Juni 2017 in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter bereitgestellt werden (Art. 48). Quelle
01.02.2022 Inkrafttreten Delegierte Verordnung zur Cybersicherheit von Funkanlagen EUR-Lex
01.08.2025 Anwendungsbeginn Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/30 zur Cybersicherheit von Funkanlagen (Art. 3 Abs. 3 Buchst. d, e und f der Richtlinie) gilt ab dem 1. August 2025 (verschoben durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/2444, Art. 1). Quelle

Fristen und Einordnung: Stand der Recherche 19.10.2026, nach den amtlichen Texten zusammengestellt. Maßgeblich ist der amtliche Text in der jeweils geltenden Fassung.

Einordnung.

Gesetzliche Pflicht

  • Hersteller tragen auf der Funkanlage eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zur Identifikation. Ist das aufgrund von Größe oder Art nicht möglich, stehen die Angaben auf der Verpackung oder in den beigefügten Unterlagen (Art. 10 Abs. 6).
  • Name oder Handelsmarke und Postanschrift des Herstellers stehen auf der Funkanlage, ersatzweise auf der Verpackung oder in den beigefügten Unterlagen; die Anschrift nennt eine zentrale Stelle, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann (Art. 10 Abs. 7).
  • Der Funkanlage liegen eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in einer für Verbraucher und sonstige Endnutzer leicht verständlichen Sprache bei, die der Mitgliedstaat festlegt (Art. 10 Abs. 8).
  • Die CE-Kennzeichnung wird gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf der Funkanlage oder ihrer Datenplakette angebracht, außerdem sichtbar und lesbar an der Verpackung (Art. 20 Abs. 1).

Erlaubte digitale Option

  • Der Funkanlage liegt eine Kopie der EU-Konformitätserklärung oder eine vereinfachte EU-Konformitätserklärung bei. Die vereinfachte nennt die genaue Internetadresse, unter der der vollständige Text erhältlich ist (Art. 10 Abs. 9).

PreQ-Empfehlung

  • Wir empfehlen, Datenplakette (Typ, Seriennummer, CE-Kennzeichnung) und Kontaktangaben in einem Druckdatensatz zu führen, damit eine Änderung am Gerätetyp an allen Stellen gleichzeitig ankommt.

Ein passendes Thema bedeutet nicht, dass ein QR-Code vorgeschrieben ist oder Pflichtangaben auf dem Erzeugnis ersetzen darf. Der Monitor ersetzt keine Rechtsberatung.

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Dokumente.

Rechtsakte, Berichtigungen, konsolidierte Fassungen und Folgerechtsakte, neueste zuerst.

DatumTitelDokumentart
30.05.2026Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (Text von Bedeutung für den EWR)02014L0053-20260530Konsolidierte Fassung
16.02.2026Delegierte Verordnung (EU) 2026/339 der Kommission vom 16. Februar 2026 zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/3032026R0339Delegierter Rechtsakt
28.02.202503. Berichtigung zur Funkanlagenrichtlinie.32014L0053R(03)Berichtigung
28.12.2024Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (Text von Bedeutung für den EWR)02014L0053-20241228Konsolidierte Fassung
27.06.202401. Berichtigung zur Delegierte Verordnung zur Cybersicherheit von Funkanlagen.32022R0030R(01)Berichtigung
27.10.2023Delegierte Verordnung (EU) 2022/30 der Kommission vom 29. Oktober 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anwendung der grundlegenden Anforderungen, auf die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben d, e und f der Richtlinie Bezug genommen wird (Text von Bedeutung für den EWR)02022R0030-20231027Konsolidierte Fassung
01.10.2023Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (Text von Bedeutung für den EWR)02014L0053-20231001Konsolidierte Fassung
20.07.2023Delegierte Verordnung (EU) 2023/2444 der Kommission vom 20. Juli 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/30 hinsichtlich des Anwendungsbeginns der grundlegenden Anforderungen an Funkanlagen und zur Berichtigung der genannten Verordnung32023R2444Delegierter Rechtsakt
27.06.2023Delegierte Verordnung (EU) 2023/1717 der Kommission vom 27. Juni 2023 zur Änderung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der technischen Spezifikationen für Ladeanschlüsse und Ladeprotokolle für alle Kategorien oder Klassen von Funkanlagen mit kabelgebundener Ladefunktion (Text von Bedeutung für den EWR)32023R1717Delegierter Rechtsakt
27.12.2022Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (Text von Bedeutung für den EWR)02014L0053-20221227Konsolidierte Fassung
29.10.2021Delegierte Verordnung (EU) 2022/30 der Kommission vom 29. Oktober 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anwendung der grundlegenden Anforderungen, auf die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben d, e und f der Richtlinie Bezug genommen wird (Text von Bedeutung für den EWR)32022R0030Delegierter Rechtsakt
11.09.2018Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (Text von Bedeutung für den EWR)02014L0053-20180911Konsolidierte Fassung
27.03.201502. Berichtigung zur Funkanlagenrichtlinie.32014L0053R(02)Berichtigung
23.01.2015Berichtigung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG ( ABl. L 153 vom 22.5.2014 )32014L0053R(01)Berichtigung
11.06.2014Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (Text von Bedeutung für den EWR)02014L0053-20140611Konsolidierte Fassung
16.04.2014Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG Text von Bedeutung für den EWR32014L0053Richtlinie

Die Dokumente stammen aus EUR-Lex, dem Rechtsportal der EU. Titel erscheinen in der deutschen Fassung; maßgeblich ist der amtliche Text.

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