Gesetzliche Pflicht
- Hersteller tragen auf der Funkanlage eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zur Identifikation. Ist das aufgrund von Größe oder Art nicht möglich, stehen die Angaben auf der Verpackung oder in den beigefügten Unterlagen (Art. 10 Abs. 6).
- Name oder Handelsmarke und Postanschrift des Herstellers stehen auf der Funkanlage, ersatzweise auf der Verpackung oder in den beigefügten Unterlagen; die Anschrift nennt eine zentrale Stelle, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann (Art. 10 Abs. 7).
- Der Funkanlage liegen eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in einer für Verbraucher und sonstige Endnutzer leicht verständlichen Sprache bei, die der Mitgliedstaat festlegt (Art. 10 Abs. 8).
- Die CE-Kennzeichnung wird gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf der Funkanlage oder ihrer Datenplakette angebracht, außerdem sichtbar und lesbar an der Verpackung (Art. 20 Abs. 1).