Gesetzliche Pflicht
- Textilerzeugnisse werden zur Angabe ihrer Faserzusammensetzung etikettiert oder gekennzeichnet, wenn sie auf dem Markt bereitgestellt werden. Etikett und Kennzeichnung sind dauerhaft, leicht lesbar, sichtbar und zugänglich; ein Etikett ist fest angebracht (Art. 14 Abs. 1).
- Die Beschreibung der Faserzusammensetzung steht in Katalogen, Prospekten, auf Verpackungen, Etiketten und Kennzeichnungen leicht lesbar, sichtbar und deutlich erkennbar, in einheitlicher Schriftgröße, Stil und Schriftart. Verbraucher sehen sie vor dem Kauf, auch beim Kauf auf elektronischem Wege (Art. 16 Abs. 1).
- Die Etikettierung erfolgt in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem das Erzeugnis dem Verbraucher bereitgestellt wird, sofern der Mitgliedstaat nichts anderes vorschreibt (Art. 16 Abs. 3).
- Art. 14 Abs. 1 verlangt Etikett oder Kennzeichnung am Textilerzeugnis. Eine rein digitale Angabe der Faserzusammensetzung an deren Stelle sieht der Verordnungstext nicht vor.