Gesetzliche Pflicht
- Behältnisse und Verpackungen kosmetischer Mittel tragen unverwischbar, leicht lesbar und deutlich sichtbar: Name und Anschrift der verantwortlichen Person, Nenninhalt, Mindesthaltbarkeitsdatum oder Haltbarkeit nach dem Öffnen, besondere Vorsichtsmaßnahmen, Chargennummer, Verwendungszweck und die Liste der Bestandteile (Art. 19 Abs. 1). Die Liste der Bestandteile braucht nur auf der Verpackung zu stehen (Art. 19 Abs. 1 Buchst. g).
- Die Sprache der Angaben nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. b, c, d und f sowie nach den Absätzen 2 bis 4 richtet sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Mittel für Endverbraucher bereitgestellt wird (Art. 19 Abs. 5).