Gesetzliche Pflicht
- Bei vorverpackten Lebensmitteln stehen die verpflichtenden Informationen direkt auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett (Art. 12 Abs. 2).
- Verpflichtende Angaben stehen an gut sichtbarer Stelle, deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft. Die Schriftgröße hat eine x-Höhe von mindestens 1,2 mm, bei Verpackungen mit einer größten Oberfläche unter 80 cm² mindestens 0,9 mm (Art. 13 Abs. 1 bis 3).
- Bezeichnung des Lebensmittels, Nettofüllmenge und der Alkoholgehalt bei Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent erscheinen im selben Sichtfeld (Art. 13 Abs. 5 mit Art. 9 Abs. 1 Buchst. a, e und k).
- Im Fernabsatz müssen die verpflichtenden Informationen, außer dem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum, vor dem Kaufabschluss verfügbar sein: auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts oder durch andere geeignete Mittel, die der Lebensmittelunternehmer eindeutig angibt, ohne zusätzliche Kosten. Alle Angaben sind bei der Lieferung verfügbar (Art. 14 Abs. 1).