Gesetzliche Pflicht
- Die Kennzeichnungselemente nach Art. 17 CLP stehen auf einem Kennzeichnungsetikett in physischer Form (Art. 34a Abs. 1).
- Das Kennzeichnungsetikett wird fest auf einer oder mehreren Flächen der Verpackung angebracht und ist waagerecht lesbar, wenn das Versandstück in üblicher Weise abgestellt wird. Die Angaben sind deutlich lesbar und unverwischbar, heben sich deutlich vom Hintergrund ab und sind ausreichend dimensioniert (Art. 31 Abs. 1 und 3).
- Mindestabmessungen des Kennzeichnungsetiketts und der Piktogramme richten sich nach dem Fassungsvermögen des Versandstücks (Anhang I Abschnitt 1.2.1.4, Tabelle 1.3).
- Ab dem 1. Januar 2028 kommen eine Mindestschriftgröße (x-Höhe) nach Tabelle 1.3 und Vorgaben für den Text hinzu: schwarz auf weißem Hintergrund, eine einzige serifenlose Schriftart, Zeilenabstand mindestens 120 % der Schriftgröße (Anhang I Abschnitt 1.2.1.4 und 1.2.1.5).