Allgemeine Geschäftsbedingungen
Teil A – Allgemeine Geschäftsbedingungen der PreQ GmbH
Stand: 3. September 2026
§ 1 Geltungsbereich, Plattformen und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für Verträge, die über die von der PreQ GmbH betriebenen Online-Shops und Portale geschlossen werden. Die jeweilige Plattform ist ein Vertriebs- oder Leistungsweg der PreQ GmbH und keine eigenständige Rechtsperson.
(2) Vertragspartner des Kunden („Auftraggeber“) ist die PreQ GmbH, Ovelgönneweg 2, 28844 Weyhe, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Walsrode unter HRB 213532, vertreten durch den Geschäftsführer Dietmar Prediger („PreQ“).
(3) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Der Auftraggeber bestätigt mit seiner Bestellung, in dieser Eigenschaft zu handeln. PreQ darf einen geeigneten Nachweis verlangen und Bestellungen bis zu dessen Vorlage ablehnen.
(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn PreQ ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang.
§ 2 Vertragsunterlagen und vereinbarte Beschaffenheit
(1) Vertragsbestandteile sind in dieser Reihenfolge: individuelle Vereinbarungen oder ein ausdrücklich angenommener Kostenvoranschlag, die Auftragsbestätigung beziehungsweise ausdrücklich als Vertragsannahme bezeichnete Freischaltung, die bei Vertragsschluss gespeicherte Produkt-, Tarif- oder Leistungsbeschreibung einschließlich gewählter Konfiguration, einbezogener Datenblätter und Anlagen sowie diese AGB.
(2) Allgemeine Website-Angaben, spätere Änderungen der Website, Demo-Inhalte oder Werbeaussagen werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie in den Unterlagen nach Absatz 1 ausdrücklich dokumentiert sind.
(3) Soweit die Vertragsunterlagen auf technische Normen, Zertifikate oder Eignungen Bezug nehmen, schuldet PreQ ausschließlich den dort ausdrücklich beschriebenen Umfang. Eine Eignung für einen besonderen, vom Auftraggeber vorausgesetzten Zweck ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Die Darstellung von Waren und Leistungen ist unverbindlich und stellt kein Angebot zum Vertragsschluss dar.
(2) Mit Absenden einer Bestellung oder Annahme eines Angebots gibt der Auftraggeber ein verbindliches Vertragsangebot ab. Eine automatisierte Eingangsbestätigung dokumentiert nur den Zugang und ist keine Annahme.
(3) Der Vertrag kommt erst durch eine als solche bezeichnete Auftragsbestätigung in Textform zustande. Bei SaaS-Diensten kann die Annahme auch durch die ausdrücklich als Vertragsannahme bezeichnete Freischaltung des gebuchten Tarifs erfolgen. PreQ kann das Angebot innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang annehmen.
(4) Bei individuellen Anfragen stellt PreQ, soweit nichts anderes bestimmt ist, ein freibleibendes Angebot. Ein Vertrag kommt durch dessen Annahme innerhalb der darin bezeichneten Bindefrist zustande.
§ 4 Preise, Zahlung und wiederkehrende Entgelte
(1) Alle Preise sind Nettopreise in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Versand-, Verpackungs- und sonstige Zusatzkosten werden vor Vertragsschluss ausgewiesen, soweit sie anfallen.
(2) Es gelten die in der Bestellübersicht oder im Angebot ausgewiesenen Preise. Einmalentgelte sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, vor Produktionsbeginn beziehungsweise Freischaltung ohne Abzug fällig.
(3) Für Abonnements und Zahlungspläne sind Entgelt, Abrechnungszeitraum, Laufzeit, Verlängerung und Kündigungsfrist in Anlage K verbindlich festgelegt. Wiederkehrende Entgelte sind jeweils im Voraus fällig und werden über das gewählte Zahlungsmittel nach Maßgabe der dort erteilten Autorisierung belastet.
(4) Scheitert eine fällige Zahlung, kann PreQ den Zugang oder die Leistung nach vorheriger Mitteilung und angemessener Nachfrist bis zum vollständigen Zahlungseingang sperren oder zurückhalten. Bei begründetem Verdacht auf Missbrauch oder erheblicher Gefährdung der Plattform ist eine vorläufige sofortige Sperre zulässig; PreQ informiert den Auftraggeber, soweit rechtlich und tatsächlich möglich.
(5) Der Auftraggeber kommt nach den gesetzlichen Vorschriften in Verzug. Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen zulässig.
§ 5 Mitwirkung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Angaben, Daten, Freigaben, Referenzen und Entscheidungen rechtzeitig, vollständig und richtig bereit.
(2) Der Auftraggeber sichert zu, dass er die erforderlichen Rechte an den übermittelten Daten, Marken, Bildern, Texten, Kennzeichnungen und sonstigen Inhalten besitzt und deren Nutzung durch PreQ zur Vertragsdurchführung zulässig ist.
(3) Verzögerungen, Zusatzaufwand oder Schäden, die auf unrichtigen, unvollständigen, verspäteten oder rechtswidrigen Angaben beziehungsweise Inhalten des Auftraggebers beruhen, hat der Auftraggeber zu vertreten.
§ 6 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei, die ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag zugänglich werden, vertraulich und verwenden sie ausschließlich zur Vertragsdurchführung.
(2) Dies gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Pflichtverletzung öffentlich werden, nachweislich bereits rechtmäßig bekannt waren, von einem berechtigten Dritten ohne Geheimhaltungspflicht erlangt wurden oder aufgrund Gesetzes, behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung offengelegt werden müssen.
(3) Die Vertraulichkeitspflicht gilt drei Jahre über das Vertragsende hinaus.
§ 7 Nutzung von Partnern
PreQ darf fachkundige Produktions-, Logistik-, Technologie- und Lösungspartner zur Vertragserfüllung einsetzen. Soweit dies eine Auftragsverarbeitung personenbezogener Daten betrifft, gelten ergänzend die Regelungen des einbezogenen Auftragsverarbeitungsvertrags.
§ 8 Haftung
(1) PreQ haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von PreQ.
§ 9 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz von PreQ. PreQ bleibt berechtigt, den Auftraggeber an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
§ 10 Änderungen dieser AGB
Änderungen dieser AGB gelten für neue Verträge ab dem ausgewiesenen Gültigkeitsdatum. Für laufende SaaS-Verträge gelten ausschließlich Teil C § 3 sowie die bei Vertragsschluss vereinbarten Vertragsunterlagen.
Teil B – Besondere Bestimmungen für physische Produkte
Stand: 3. September 2026
Diese Bestimmungen gelten ergänzend zu Teil A für alle Verträge über die Lieferung individuell gefertigter oder vertriebener physischer Produkte.
§ 1 Druckdaten, technische Prüfung und Freigaben
(1) Der Auftraggeber stellt Druck-, Produktions- oder Personalisierungsdaten in dem in Anlage K bezeichneten Format und nach den dort genannten technischen Vorgaben bereit. Der Auftraggeber ist allein für Inhalt, Maße, Beschnitt, Stanzkonturen, Veredelungsdaten, variable Daten, Farbdefinitionen sowie Barcode- und QR-Code-Inhalte verantwortlich.
(2) Ein automatisierter oder manueller Daten- beziehungsweise Print-Check ist ausschließlich eine technische Plausibilitätsprüfung im ausdrücklich beschriebenen Umfang. Er ersetzt keine Prüfung oder Freigabe durch den Auftraggeber und begründet keine Garantie für Inhalt, Rechtschreibung, Farbwirkung, Barcode- oder QR-Code-Lesbarkeit, Eignung oder Rechtskonformität.
(3) Soweit ein Proof, Freigabemuster oder eine digitale Freigabe vereinbart ist, ist dessen dokumentierte Freigabe für die danach sichtbaren Eigenschaften maßgeblich. Abweichungen außerhalb der vereinbarten Toleranzen bleiben hiervon unberührt.
(4) Erkennt PreQ offensichtliche technische Hindernisse, kann PreQ den Auftraggeber informieren und eine Korrektur anfordern. Eine Pflicht zur vollständigen Prüfung oder Fehlererkennung besteht nicht.
§ 2 Produktion, Maß- und Mengentoleranzen
(1) Für Zuschnitt und Stanzung gilt, soweit Anlage K nichts Abweichendes bestimmt, eine Toleranz von ± 1 mm. Dieser absolute Maschinenwert ist unabhängig vom Endformat.
(2) Sonstige produktionsbedingte Abweichungen, insbesondere Register-, Material-, Oberflächen- und Veredelungsabweichungen, stellen keinen Mangel dar, soweit sie innerhalb der in Anlage K oder dem einbezogenen Produktdatenblatt genannten Toleranzen liegen oder handelsüblich und für den vereinbarten Verwendungszweck unerheblich sind.
(3) Mehr- oder Minderlieferungen sind nur in dem in Anlage K für das jeweilige Produkt ausgewiesenen Umfang zulässig. Eine pauschale Mengenabweichung gilt nicht.
(4) Bei Rollenware legt der Auftraggeber – soweit die Auswahl im Kalkulator vorgesehen ist – insbesondere Applikationsart, Laufrichtung beziehungsweise Orientierung und Kerndurchmesser fest. Die Eignung für seine konkrete Etikettier- oder Weiterverarbeitungsanlage schuldet PreQ nur bei ausdrücklicher Vereinbarung oder einem beauftragten Eignungstest.
§ 3 Farbe, Material und farbverbindliche Freigabe
(1) Für die Farbwiedergabe sind das vereinbarte Druckverfahren, der Bedruckstoff und die in Anlage K dokumentierte Produktspezifikation maßgeblich. Bildschirmdarstellungen, insbesondere auf nicht kalibrierten RGB-Monitoren, sind nicht farbverbindlich.
(2) Technisch und verfahrensbedingt unvermeidbare Farbabweichungen stellen keinen Mangel dar, soweit sie innerhalb der für Druckverfahren und Material dokumentierten Farbtoleranz liegen.
(3) Soweit eine farbmetrische Toleranz vereinbart wird, ist sie als ΔE-Wert einschließlich Messmethode und Referenz in Anlage K festzulegen. Prozentwerte dürfen nur für eindeutig bezeichnete Prozessgrößen, etwa Tonwert oder Farbdeckung, verwendet werden; sie ersetzen keine vereinbarte ΔE-Toleranz.
(4) Unterschiede, die aus Eigenfarbe, Oberfläche, Saugfähigkeit oder sonstiger Beschaffenheit des vereinbarten Materials folgen, stellen keinen Mangel dar, sofern die vereinbarte Materialqualität geliefert wird.
(5) Eine verbindliche Farbabstimmung auf Pantone-, HKS-, RAL- oder Kundenvorlagen ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde. Soweit angeboten und gebucht, ist hierfür ein freigegebener farbverbindlicher Proof oder Andruck maßgeblich.
§ 4 Lieferung, Versand und Gefahrübergang
(1) Angegebene Produktions- und Lieferzeiten sind unverbindliche Prognosen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlicher Termin bestätigt wurden. Sie beginnen erst, wenn alle erforderlichen Daten, Freigaben und Zahlungen vorliegen.
(2) Wird die Ware auf Verlangen des Auftraggebers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versandt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe an den Frachtführer, Spediteur oder eine sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Auftraggeber über.
(3) PreQ darf zumutbare Teillieferungen vornehmen. Nicht von PreQ zu vertretende Lieferhindernisse, insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Material- oder Transportstörungen, verlängern Fristen für Dauer und Umfang der Störung.
(4) Beim neutralen Versand ist der Auftraggeber für korrekte Liefer- und Absenderangaben verantwortlich. Von ihm zu vertretende Mehrkosten durch falsche Angaben, Annahmeverweigerung oder Rücksendung trägt der Auftraggeber.
§ 5 Eigentumsvorbehalt, Mängelrechte und Untersuchung
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Forderung aus dem jeweiligen Kaufvertrag Eigentum von PreQ.
(2) Mängelansprüche verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen eines Mangels, Übernahme einer Garantie, Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Soweit der Kauf für beide Parteien ein Handelsgeschäft ist, gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB.
(4) Bei einem berechtigten Mangel leistet PreQ nach ihrer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Auftraggeber stellt hierfür angemessene Informationen, Fotos und auf Verlangen ein aussagekräftiges Muster bereit.
§ 6 Rechte an Produktionsmitteln
Werkzeuge, Stanzbleche, Klischees, Druckformen, Satz- und Produktionsdateien sowie sonstige Produktionsmittel bleiben Eigentum von PreQ oder des eingesetzten Produktionspartners, auch wenn hierfür Kosten berechnet oder umgelegt werden. Eine Herausgabe oder Übertragung ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.